Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von der MK Sanitärtechnik GmbH – im Folgenden „Verkäufer“ – abgegebenen Angebote (sowohl auf Lieferung als auch auf Leistung) und sämtliche vom Verkäufer geschlossenen Verträge.
2. Diese Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch dann, und zwar auch für zukünftige Geschäfte, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem vom Verkäufer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, selbst wenn wir etwaigen AGB des Verkäufers nicht widersprechen.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines Käufers (Einkaufsbedingungen) werden nur und insoweit zum Bestandteil eines Vertrags, als der Verkäufer ihre Geltung schriftlich anerkannt hat. Wenn sich der Verkäufer auf ein Schreiben bezieht, das Geschäftsbedingungen eines Bestellers oder einen Verweis auf solche enthält, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
4. Diese Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Angebote, Aufträge
1. Die Angebote des Verkäufers, Waren zu liefern oder Leistungen zu erbringen, sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
2. Aufträge des Käufers werden für diesen durch die schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch auf Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
III. Berechnung
1. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer seine zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.
2. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise allgemein erhöhen, so ist der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife. Dieses Rücktrittsrecht des Käufers gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).
3. Ist Zahlung in anderer Währung als Euro (EUR) vereinbart (Fremdwährung), so behält sich der Verkäufer vor, seine Kaufpreisforderung in Fremdwährung bei Rechnungserstellung so zu ermäßigen bzw. zu erhöhen, dass der in Faktura ausgewiesene Betrag dem Euro-Gegenwert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld im Zeitpunkt des Vertragsschlusses errechnete.
IV. Zahlung
1. Sofern sich aus Individualvertrag oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und zahlbar.
2. Befindet sich der Käufer dem Verkäufer gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
3. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse bereit oder dazu, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
5. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar entsprechend § 367 BGB in der Reihenfolge: zuerst Kosten, dann Zinsen, dann Hauptforderung.
6. Der Käufer kann aus dem Vertrag mit dem Verkäufer kein Zurückbehaltungsrecht herleiten. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten.
V. Lieferung
1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
2. Soweit im Einzelfall abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
3. Die Erfüllung des Vertrags erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers.
4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
VI. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Krieg, Terrorakte, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.
VII. Versand
1. Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung ausdrücklich vereinbart ist.
2. Die Gefahr von Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Vom Verkäufer gelieferte Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
3. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.
5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an den Verkäufer ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
7. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch den Verkäufer.
IX. Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher Art – gegen den Verkäufer, seine Angestellten und andere Erfüllungsgehilfen sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner Angestellten und anderer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
2. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers, seiner leitenden Angestellten oder anderer Erfüllungsgehilfen vorliegt.
3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
X. Mängelrügen
1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.
2. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, erfolgen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.
XI. Rechte des Käufers bei Mängeln
1. Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffern IX. bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2. Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer IX. Anwendung.
3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
4. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
XII. Verjährung
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Falle verjähren sie in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.
XIII. Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar.
2. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung, und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
XIV. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.
1. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.
2. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
3. Falls vereinbart ist, dass der Verkäufer Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt, gehen zwischen Abgabe der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Käufers. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Käufer.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Iserlohn.
2. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.